Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Brümat GmbH

I. Geltungsbereich

  1. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BRÜMAT. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung.

II. Vertragsschluss

  1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben.
  2. Ein Auftrag des Kunden wird erst durch unsere schriftliche Bestätigung angenommen. Bei Durchführung der Leistung durch BRÜMAT gilt der Auftrag als angenommen.
  3. BRÜMAT braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Gegenstände eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt  vorliegen, die BRÜMAT nicht zu verantworten hat. BRÜMAT wird den Kunden bei Kenntnis umgehend unterrichten.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  5. Der Kunde haftet für die Korrektheit von ihm gelieferter Unterlagen wie Zeichnungen, Maßangaben, Anschluss- oder Baupläne u. ä.
  6. Bei Rücktritt des Auftraggebers, werden 25% der Vertragssumme als Abstand und Aufwandsentschädigung in Rechnung gestellt. Es bleibt dem Auftragnehmer unbenommen, bei entsprechendem Nachweis eine höhere Kündigungsentschädigung zu verlangen.

III. Preise

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, enthalten unsere Preise weder An- und Abfahrtskosten noch Montagekosten. Bei unseren sonstigen Leistungen, insbesondere Reparaturleistungen (ausgenommen Gewährleistungsarbeiten), werden die An- und Abfahrt gesondert nach unserem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
  2. Bei vereinbarten Lieferterminen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss ist BRÜMAT, soweit kein Festpreis schriftlich vereinbart oder bestätigt wurde, berechtigt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen und Materialpreissteigerungen, zu erhöhen. Vorgenanntes gilt auch für den Fall, dass aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, die Lieferung erst nach Ablauf von vier Monaten erfolgen kann. Über eine derartige Preiserhöhung wird BRÜMAT den Kunden vor Durchführung der Leistung informieren.
  3. Stellt sich während einer vom Kunden verlangten Montage oder Reparatur außerhalb der Gewährleistungsfrist heraus, dass diese aus Gründen, die nicht von BRÜMAT zu vertreten sind, nicht ausführbar ist, so hat der Kunde den Aufwand zu vergüten. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde während der Gewährleistungsfrist einen angeblichen Mangel geltend macht, der sich nicht bestätigt.
  4. Sollte aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, eine zweite oder weitere Anlieferung oder Anfahrt notwendig sein, so gehen die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Kunden.
  5. Alle von BRÜMAT genannten Endpreise enthalten die jeweils gültige gesetzliche MwSt. Die Möglichkeit zum Skontoabzug besteht nur bei  gesonderter Vereinbarung.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Sofern in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder in sonstiger Weise schriftlich kein Zahlungsziel eingeräumt oder keine Teilzahlung vereinbart worden ist, ist der Kaufpreis sofort bei Lieferung zur Zahlung fällig.
  2. Für noch zu liefernde Waren kann BRÜMAT Vorauszahlungen einfordern. Kommt der Kunde dem nicht nach, behalten wir uns das Recht vor, ohne Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern und/oder unter Berechnung unserer Aufwendungen ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten.
  3. Aufrechnungsrechte oder Kürzungen unserer Rechnung stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  4. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden bankübliche Zinsen und Provisionen fällig, ohne dass es einer formellen Inverzugsetzung bedarf. Die Geltendmachung weiterer Rechte behält BRÜMAT sich in diesen Fällen vor.
  5. Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Kunden auszugehen ist, so kann BRÜMAT nach eigener Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, so ist BRÜMAT vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, nach Ablauf der gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Waren zu verlangen.

V. Änderungen

  1. Serienmäßig hergestellte Möbel, Geräte, Zubehörteile werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
  2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Abstimmung schriflich vereinbart worden ist.
  3. Unwesentliche, dem Kunden zumutbare Farb- und Maßabweichungen bei den Oberflächen sind zulässig. Insbesondere gilt dies bei der vereinbarten Verwendung von Naturprodukten wie Holz und Naturstein. Diese können auf Grund ihrer natürlichen Entstehung in Farbe, Struktur und Oberflächenanmutung deutlich von Katalogabbildungen und Mustern abweichen. Solche Abweichungen sind von BRÜMAT nicht beeinflussbar und werden deshalb als Reklamation nicht anerkannt.
  4. Entsprechendes gilt bei Textilien (z.B. Möbelstoffen) hinsichtlich Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
  5. Technische Änderungen die dem Fortschritt dienen, sind dem Hersteller vorbehalten.

VI. Lieferung

  1. Liefertermine sind unverbindlich, soweit diese nicht schriftlich als verbindlich festgelegt werden.
  2. Mit vom Kunden nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit, wenn diese Änderungen oder Umstellungen dazu führen, dass weitere Waren bestellt oder hergestellt oder bereits bestellte Waren beim Hersteller umgebaut werden müssen. In diesen Fällen sind die Liefertermine neu zu vereinbaren, wobei die neue Lieferfrist der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist entspricht.
  3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhergesehener und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie Lieferschwierigkeiten  von Vorlieferanten, rechtmäßiger Arbeitskampf, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten und behördliche Anordnungen führen nicht zum Verzug. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist BRÜMAT nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, dass Vorlieferanten BRÜMAT ohne deren Verschulden nicht beliefern und eine anderweitige  Ersatzbeschaffung nur mit unverhältnismäßigem und unzumutbarem Aufwand möglich wäre, so ist BRÜMAT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Über diese Umstände wird BRÜMAT den Kunden unverzüglich benachrichtigen. Etwaige bereits geleistete Zahlungen des Kunden werden zurückerstattet. Weitergehende gegenseitige Ansprüche sind ausgeschlossen.
  5. Im Falle der Überschreitung eines unverbindlich vereinbarten Liefertermins ist der Kunde zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz statt Leistung nur berechtigt, wenn er nach Ablauf einer angemessenen Frist, die bei Küchen min. sechs Wochen beträgt, deren Lauf nach dem Ablauf der unverbindlich vereinbarten Frist bzw. nach Ablauf der entsprechend den vorstehenden Absätzen verlängerten unverbindlichen Lieferfrist beginnt, die Lieferung anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer weiteren zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens bei BRÜMAT an den Kunden erfolgt. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn BRÜMAT die Leistung/Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert. Der Anspruch des Kunden auf Geltendmachung eines entstandenen Verzugsschadens sowie auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleibt hiervon unberührt.
  6. Wenn die Lieferzeit auf Wunsch des Kunden verlängert werden soll, ist BRÜMAT berechtigt, ihm entstandene Mehrkosten zu berechnen, soweit wir den Kunden hierauf vor Änderung der Lieferzeit hingewiesen haben.
  7. Der Kunde hat BRÜMAT über Besonderheiten der Anliefersituation zu informieren. Der Kunde muss sicherstellen, dass die Anfahrt mit LKW ungehindert erfolgen kann. Bei Informationsversäumnis werden anfallende Mehraufwendungen in Rechnung gestellt.
  8. Teillieferungen sind zulässig und zumutbar. Erfüllt BRÜMAT nach Teillieferungen die Restleistung trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht, kann der Kunde Schadensersatz statt Erfüllung der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.

VII. Montage

  1. Ist Montage und/oder Aufstellung vereinbart, so ist Voraussetzung, dass diese hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden, Zuwege) möglich ist und ein funktionierender Elektroanschluss zur Verfügung steht. BRÜMAT hat dem Kunden insofern bestehende Bedenken vor der Montage mitzuteilen.
  2. Im Auftrag sind die bei Auftragserteilung ggf. vereinbarten Montageleistungen enthalten. Nachträglich bei BRÜMAT bzw. bei Ausführung der Montage direkt beim Monteur zusätzlich gewünschte Leistungen werden nach dem zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensatz abgerechnet, es sei denn, es werden direkt bei Auftragserteilung der Zusatzarbeiten zwischen BRÜMAT (bei Ausführung durch selbständige Subunternehmer auch zwischen dem Subunternehmer) und dem Kunden feste Beträge vereinbart.
  3. Hat der Kunde hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände / Decke, so hat er dies BRÜMAT unverzüglich mitzuteilen. Sind hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände wegen der Eignung der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann BRÜMAT diese zusätzlichen Leistungen mit ortsüblichen und angemessenen Preisen zzgl. Mehrwertsteuer gesondert in Rechnung stellen.
  4. Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der von BRÜMAT zu erbringenden Montageleistungen.
  5. Bei Lieferungen mit Montage wird durch BRÜMAT in der Regel ein Aufmaß durchgeführt, um die Passgenauigkeit der geplanten Einrichtung zu prüfen. Daraus resultierend erhält der Kunde Maßzeichnungen, wie die Einrichtung geplant wurde.
  6. Werden durch den Kunden bei Aufmaß vorgefundene Maße ohne rechtzeitige Nachricht an BRÜMAT geändert, z.B. durch nachträgliche Einbauten, Austausch von Fenstern und Türen o.ä., oder gibt der Kunde falsche Maße an, so trägt der Kunde alle daraus entstehenden Kosten, wenn der Einbau auf Grund dieser Änderungen nicht, nur eingeschränkt oder mit Mehraufwand bei der Montage möglich ist.

VIII. Abnahme

  1. Am Tag der Lieferung bzw. dem Einbau der bestellten Ware ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Sollte er verhindert sein, bevollmächtigt er eine andere Person. Ist eine Abnahme durchzuführen, so gilt diese als erfolgt, sobald die Montage oder die Reparatur durchgeführt wurden und der Kunde Gelegenheit hatte, die Leistung von BRÜMAT zu prüfen. Die Unterzeichnung des Protokolls gilt als Abnahmeerklärung.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist BRÜMAT berechtigt, entstandene Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  3. Der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Annahme steht die ohne rechtfertigenden Grund abgegebene Erklärung gleich, der Vertrag werde storniert.
  4. Als pauschalen Schadensersatz kann BRÜMAT in diesen Fällen 50 % des Kaufpreises, bzw. der noch zu leistenden Restsumme verlangen. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass BRÜMAT ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist.

IX. Mängel; Gewährleistung

  1. Die Mängelhaftung richtet sich unter Berücksichtigung dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Der Kunde einer mit Mängeln behafteten Sache kann zunächst nur Nacherfüllung verlangen, d.h. Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Eine Rüge nur geringfügiger Mängel berechtigt den Kunden nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten. Die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung kann BRÜMAT verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Hierfür
    maßgebend kann insbesondere der Wert der gleichen Sache in mängelfreiem Zustand und die Bedeutung der Mängel sein, sowie die Abwägung, ob die Mängel auch auf eine andere Art der Nacherfüllung / Nachbesserung ohne erhebliche Nachteile für den Kunde beseitigt werden können.
  3. Kann der Kunde als Art der Nacherfüllung Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, so ist zu berücksichtigen, dass nach den Gepflogenheiten des Möbelhandels und der Möbelindustrie eine Neuherstellung der Sache erfolgen muss, weshalb die Nacherfüllungsfrist der ursprünglichen Lieferfrist entspricht. Bei Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung hat der Kunde gleichzeitig die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der gezogenen Nutzungen wird die zeitanteilige lineare Wertminderung bestimmt, indem die tatsächliche Gebrauchsdauer und die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer zueinander in Bezug gesetzt werden.
  4. Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, der nur zu einer unerheblichen funktionellen und ästhetischen Beeinträchtigung führt, so ist der Kunde nur zur angemessenen Minderung berechtigt.
  5. Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre nach der Ablieferung/ Montage, bei gelieferten Muster- und Ausstellungsstücken 6 Monate nach der Übergabe. BRÜMAT kann eine verlängerte Gewährleistung für Elektrogeräte und Zubehörteile explizit anbieten. Werden Sachmängelansprüche erst nach Ablauf von 6 Monaten ab Übergabe der gekauften Sache durch den Kunden geltend gemacht, obliegt es ihm, nachzuweisen, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war.

X. Schadensersatz

  1. Unsere Haftung für jegliche Schäden ist ausgeschlossen, sofern BRÜMAT den Schaden nicht vorsätzlich, grobfahrlässig oder durch fahrlässige Verletzung von Kardinalspflichten verursacht hat. Im Hinblick auf die fahrlässige Verletzung von Kardinalspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt.
  2. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln bei gebrauchten Sachen verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Montage der gelieferten Sache an ihn. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, Ansprüche wegen Mängeln, die BRÜMAT arglistig verschwiegen hat, und Ansprüche aus einer Garantie, die BRÜMAT für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  3. Vom Kunden selbst erworbene Geräte gehören nicht zum Lieferumfang des erteilten Auftrages. Wir übernehmen keine Haftung für von BRÜMAT nicht gelieferte Geräte. Für solche Geräte beschränkt sich die Haftung ausschließlich auf die Montage.

XI. Eigentumsvorbehalt

  1. BRÜMAT behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag mit dem Kunden vor.
  2. Soweit BRÜMAT aufgrund eines Pflichtenverstoßes des Kunden – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt berechtigt ist, ist BRÜMAT nach Rücknahme der gelieferten Sache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich der erforderlichen und angefallenen Verwertungskosten anzurechnen.
  3. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Einbau handwerklich hergestellter Möbel und Möbelteile nicht dauerhaft erfolgen soll und diese nicht zum wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes werden sollen.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde BRÜMAT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und von den Kosten freizustellen, die erforderlich sind, um das Eigentum- soweit dieses noch besteht- zu sichern.

XII. Datenschutz

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhobenen personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegen.
  2. Alle personenbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsabwicklung soweit erforderlich an Dritte weitergegeben.
  3. Zur Kreditprüfung vor Vertragsschluss sowie zur Bonitätsüberprüfung während der Dauer der Kundenbeziehung und des Bestehens des kündbaren Kundenkontos erfolgt die Weitergabe Ihrer Adress- und Bonitätsdaten an andere Konzernversandhandels- und Konzerndienst-leistungsunternehmen sowie gegebenenfalls an die Schufa, 65203 Wiesbaden, und weitere Wirtschaftsinformationsdienste.
  4. Hinweis: Sie können der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung Ihrer Daten zu Marketingzwecken jederzeit durch Mitteilung an uns widersprechen. Sofern die Daten zur Durchsetzung unserer Ansprüche benötigt werden, ist BRÜMAT berechtigt, diese weiter zu verwenden.

XIII. Schlussbestimmungen

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).
  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien vereinbaren für diesen Fall, eine rechtswirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
  3. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) die Möglichkeit eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens vorsieht. Jedoch ist BRÜMAT zu einer Teilnahme an einem solchen Verfahren nicht verpflichtet und auch nicht dazu bereit.
  4. Gerichtsstand ist Aschaffenburg.

Anschrift & Kontakt

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Brümat GmbH
Hauptstr. 9
63928 Eichenbühl

Kontakt
info@bruemat.de
+49 (0) 9371/94994-0

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Mo-Fr: 8:00-12:00 | 13:00-17:00
Sa: 9:00-14:00